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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ComputerCenter Taunusstein

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Nachstehende Bedingungen gelten für den Kauf von EDV-Anlagen, von Hard- und Software, für die Wartung während der Gewährleistungsfrist und für andere vereinbarte Leistungen.

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Be-standteil aller Verträge, die wir mit unserem Kunden über die von uns angebotenen Waren und Dienstleistungen schließen. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

(3). Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

(2). Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Abgabe der Bestel-lung gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme im zuvor beschriebenen Sinne gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

(3) Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Neben-abreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Kunden - bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

§ 3 Berechnung

(1) Bei Serviceleistungen werden für Wartung im Außendienst und Kleinmontagen die Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Kosten umfassen Arbeits- und Fahrtzeit sowie deren tarifmäßige Zuschläge sowie den Verbrauch von Bauteilen und Materialien.

(2) Bei Werkstattreparaturen werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Für Reparaturaufträge ohne Fehlerbeschreibungen wird keine Gewähr übernommen. Kann wegen fehlender Fehlerbeschreibung keine Reparatur durchgeführt werden, werden dem Auftraggeber die Prüfkosten berechnet. Die Verrechnungssätze für Arbeits- und Fahrtzeit werden nach der jeweils gültigen „Preisliste für Leistungen“ angeboten und berechnet.

§ 4 Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind ohne Abzug sieben Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Pro-testerhebung gehen voll zu Lasten des Kunden.

(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet.

(4) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

§ 5 Annahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer/Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die weiteren Rechte des Verkäufers/Auftragnehmers.

§ 6 Aufrechnung

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seien Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 7Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 8 Einarbeitung, Dokumentation und Nutzungsrecht

(1) Der Kunde erhält nach Maßgabe unserer Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem im Programmschein aufgeführten Programm sowie dem zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich mit Ausnahme von Betriebssoftware um ein nicht ausschließli-ches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Der Kunde darf sich Sicherungskopien herstellen. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache. Sollte der Hersteller diese aber gar nicht zur Verfügung stellen, weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluß ausdrück-lich darauf hin.

(2) Eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von uns gelieferte Hard- und Software ist in unseren Preisen nicht enthalten. Diese Leis-tungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht.

(3) Die Auswahl der Programme und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendungen sowie Einweisungen, Schulungen und sonstige technische Unterstützungen des Kunden sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein. Ohne eine solche Vereinbarung trägt der Kunde das alleinige Risiko für die Auswahl der Programme und deren Eignung für die beabsichtigten Anwendungen.

§ 9 Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistung- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluß gültigen und dem Kunden bekannt gemachten Produktbeschreibungen. Darüberhinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. Überka-pazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten sind ausdrücklich von der kundenspezifischen Situation und sind schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezi-elle Einsatzbedingungen.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Kunden – sofern der Kunde Unternehmer ist - jedoch nicht von eigenen Prüfungen.

(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Gewährleistungsrechte.

(3) Der Verkäufer/Auftragnehmer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneinge-schränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bzgl. der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgege-ben haben, haften wir auch im Rahmen der Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaf-fenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(4) Der Verkäufer/Auftragnehmer haftet auch für solche Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässig-keit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweck von besonderer Bedeutung ist (Kardi-nalpflichten).

(5) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:

  • Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbe-stimmungsgemäßen Gebrauch etc.)
  • Mängel durch Verschmutzung
  • Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse
  • Software

(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschä-den, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Handelt es ich bei der verkauften Ware um eine gebrauchte Ware, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Kunde ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Er ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeug-nisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

(3) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 8.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forde-rungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Kunden bestehen.

(4) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

(5) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist das ComputerCenter Taunusstein, für die Zahlung Taunusstein. Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichts-stand Bad Schwalbach oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.

§ 13 Anwendbares Recht

Dieser Verrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.